Art. 63 · Gestaltungspläne
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 24 · Original-PDF
Gestaltungspläne
2Für Neubaugebiete sind die gebietspezifischen Ziele und Vorgaben in Anhang 8 aufgelistet. Sie sind ohne Anspruch auf einen Ausnützungszuschlag zu erfüllen.
3Bei Siedlungen, welche im Rahmen eines früheren Gestaltungsplans erstellt wurden, dient die Gestaltungsplanpflicht der Sicherung von gemeinschaftlichen Nutzungsinteressen und Gestaltungsmerkmalen. In diesen Gebieten sind bedeutende BZR Malters | 24 bauliche oder nutzungsmässige Veränderungen von Hauptbauten nur im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig.
4Als bedeutende Veränderungen gelten namentlich:
a.Neubauten oder der Ersatz von Hauptbauten;
b.Die Erhöhung von bestehenden Hauptbauten um ein Geschoss oder mehr als 2.0 m;
c.Starke Veränderungen von Form und äusserer Erscheinung von Hauptbauten;
d.Nutzungsänderungen, welche spürbaren Mehrverkehr oder zusätzliche Emissionen erzeugen.
5Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement abgewichen werden kann, beträgt 3’000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche.
6Je nach dem Mass, in dem der Gestaltungsplan die Qualitätsanforderungen gemäss § 75 PBG erfüllt, kann der Gemeinderat zu den zonengemässen Baumassen einen Zuschlag bewilligen. Grundvoraussetzung für eine Erhöhung um mehr als 5 % ist die Erfüllung der Anforderungen an den Energiebonus gem. §14 PBV.
7Mit dem Gestaltungsplan sind der entsprechende Plan der Umgebungsgestaltung sowie das Entwässerungskonzept vorzulegen. 3. BAUVORSCHRIFTEN 3.1. Allgemeine Bestimmungen
1Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen ist bewilligungspflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.