← BZO Malters · Inhaltsverzeichnis
Art. 53 · Archäologische Fundstellen
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 22 · Original-PDF
Archäologische Fundstellen
2Grabungen innerhalb eingetragener Fundstellen sind von der zuständigen kantonalen Dienststelle zu bewilligen
1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler orientierend dargestellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.