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Art. 51 · Landschaftsschutzzone II (LS II)

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 20 · Original-PDF

Landschaftsschutzzone II (LS II)

2Überlagerung: Sie überlagert andere Zonen und ergänzt deren Bestimmungen.

3Bewirtschaftung: Die Bewirtschaftung darf in der Regel nicht intensiviert werden. Es sind Bewirtschaftungsformen anzustreben, welche die Artenvielfalt von Fauna und Flora fördern. Verbuschungen und das Aufwachsen von Wald sind durch mindestens einen jährlichen Schnitt zu verhindern. Differenziertere Regelungen können im Rahmen von Pflegevereinbarungen oder anderen angemessenen Schutzmassnahmen konkretisiert werden.

4Erhaltung von Naturobjekten: Bestehende Naturobjekte, wie Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Felsbänder, Felsblöcke und Einzelbäume etc. sind grundsätzlich zu erhalten. Die Veränderung oder Beseitigung können bewilligt werden, wenn die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung oder Bewirtschaftung das Schutzinteresse überwiegen.

5Bäche, wasserbauliche Massnahmen: Naturnahe Bachläufe sind zu erhalten. Naturfern verbaute oder eingedeckte Bäche müssen nach Möglichkeit renaturiert BZR Malters | 20 und wieder offen geführt werden. Wasserbauliche Massnahmen zur Abwendung oder Beseitigung von Gefahren können bewilligt werden.

6Waldränder: Aufforstungen, Begradigungen von Waldrändern oder Entfernen des Vegetationssaumes sind nicht gestattet. Entlang der Waldränder darf ein drei Meter breiter Streifen weder mit Schädlingsbekämpfungsmitteln noch mit Dünger aller Art behandelt werden.

7Schutz des Landschaftsbildes; Einordnung der Bauten: Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Landschaftsschutzzone I. Dem erhöhten Schutzanspruch dieses Landschaftsraumes ist Rechnung zu tragen.

8Entschädigungen: Pflegeaufwendungen und Mindererträge, die aufgrund dieser Vorschriften resultieren, werden gestützt auf vertragliche Regelungen entschädigt; die Entschädigungen richten sich nach den kantonalen Ansätzen.

1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen und Tieren sowie von Naturstandorten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.