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Art. 29 · Schutzzone Geomorphologie Geo

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 17 · Original-PDF

1In der Schutzzone Geomorphologie sind die geologisch-geomorphologischen Landschaftselemente (Geo-Objekte gemäss Inventar) ausserhalb des Schutzverordnungsgebietes Hochwald in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten.

2Die Geo-Objekte gemäss Inventar, die im Gebiet der Schutzverordnung Hochwald liegen, werden im Zonenplan nicht dargestellt. Wo notwendig gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend zur Schutzverordnung Hochwald.

3Die Schutzzone Geomorphologie überlagert die Landwirtschaftszone. Die heutige und künftige landwirtschaftliche Nutzung wird nicht tangiert.

4Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung des Inventars der geologisch-geomorphologischen Objekte von regionaler Bedeutung zu planen und zu erstellen.

5Landschaftsprägende Geländeveränderungen wie grossflächige Aufschüttungen oder der Abbau von Materialien sind nicht zulässig. Seite 17/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Hinweis auf PBG § 61 Öffentliche Auflage, Einsprachen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.