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Art. 22 · Landwirtschaftszone Lw

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 14 · Original-PDF

1Für die Landwirtschaftszone gelten die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Lage, Proportion, Form, Farbe und Material in das Landschaftsbild einzuordnen, ebenso wie Veränderungen in der Geländeform ausserhalb der Hofareale. Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind in Hofnähe zu

4Siehe insbesondere Schutzverordnung Krienser Hochwald. Seite 14/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch realisieren. Kleinbauten und -anlagen wie Unterstände und dergleichen, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten, sind davon ausgenommen.

3An exponierten Lagen sowie auf der Liegenschaft Unterhus sind grossflächige Treibhausanlagen (mit Ausnahme von kleineren Anlagen in Hofnähe) untersagt.

Hinweis auf PBG§ 54Landwirtschaftszone
§ 56Übriges Gebiet
§ 57Gefahrenzone
§ 58Freihaltezone

Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.