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Art. 162 · Voraussetzungen

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 23 · Original-PDF

7Von technischen Gefahren betroffene Gebiete, sogenannte technische Gefahrenbereiche, sind gemäss kantonalem Richtplan in einer technischen Gefahrenkarte (Konsultationskarte) vermerkt. Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Gemeinden auf Anfrage die Konsultationskarte zur Verfügung. Seite 23/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch

Hinweis auf PBG§ 145Allgemeines
§ 146Gefährdete Gebiete
§ 147Brandmauern
§ 149Seilbahnen und Skilifte

Tabelle von S. 23 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Hinweis auf PBG§ 150Baustoffe
§ 151 § 152Benützung der Bauten und Anlagen Besonnung
§ 153 § 154Belichtung und Belüftung Raummasse
§ 155 § 156Isolationen Ausnahmen
§ 157Behindertengerechtes Bauen
§ 158Spielplätze und Freizeitanlagen: Erstellung
§ 159Spielplätze und Freizeitanlagen: Ersatz-abga- ben
§ 161Vermeidung übermässiger Immissionen
§ 162Voraussetzungen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.