Art. 11 · Wohn- und Arbeitszone PanGas WAr-F
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 11 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitszone PanGas bezweckt eine gemischt genutzte Entwicklung Wohnen / Arbeiten mit Erhalt der Zeitzeugen der ehemaligen Betriebsgebäude der PanGas.
2Gestattet sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe.
3Es gelten folgende Masse: - Ausnützungsziffer: 0.75 - davon Anteil Arbeiten mindestens: 20 % - max. Höhe der Bauten Oberkant Dach: 491.50 m. ü. M. (entspricht ca. 25.50 m Gebäudelänge resp. 8 Vollgeschossen) Neue Gebäude sind in der Höhe zu staffeln. Die Baumasse sind so zu wählen, dass kein Hochhaus gemäss § 166 Abs. 1 PBG entsteht.
4In der Wohn- und Arbeitszone PanGas darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gebaut werden, der die Qualitätsanforderungen des PBG an Gestaltungspläne sowie die Bedingungen gemäss Art. 39 BZR betreffend der erhaltenswerten Bauten im Areal erfüllt. Im Rahmen von Gestaltungsplänen dürfen keine Abweichungen zu den Massen gemäss Abs. 3 erteilt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.