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Art. 40 · Kulturdenkmäler

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 22 · Original-PDF

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1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler orientierend dargestellt.

2Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.

3In der näheren Umgebung von Kulturobjekten sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass ein Kulturobjekt nicht beeinträchtigt wird. 45

5Die Gemeinde entrichtet angemessene Beiträge an Massnahmen zur Erhaltung (z. B. Inventarisierung, Dokumentation und Restaurierung) sowie zur Gestaltung von Schutzobjekten. Der Gemeinderat sichert die Schutzmassnahmen in Form von Verträgen oder mit Verfügungen. Der Gemeinderat regelt das Nähere.

1Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 (der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4)

2Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.