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Art. 37 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 21 · Original-PDF

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1Die zuständige Stelle kann Dachformen, Bedachungsmaterialien und Firstrichtungen vorschreiben.

2Dächer sind in Form, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung im Quartier gewährleisten. Bei zusammenhängenden Überbauungen, landschaftlich exponierten Lagen oder wo die Dachaufsicht möglich ist, muss auf die Dachgestaltung besonders Rücksicht genommen werden.

3Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte) sowie ein Querfirst sind zulässig, wenn  sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt und  die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 1/2 der Länge der dazugehörigen Fassade umfasst.

4Nicht als begehbare Terrasse genutzte Flachdächer sind mit einheimischem standorttypischem Saatgut extensiv zu begrünen und zusätzlich für die Energiegewinnung zu nutzen. In begründeten Fällen, beispielsweise bei wirtschaftlicher Unterverhältnismässigkeit, kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen. Der Gemeinderat regelt das Nähere.

5Schrägdächer sind für die Energiegewinnung zu nutzen. In begründeten Fällen, beispielsweise bei wirtschaftlicher Unterverhältnismässigkeit, kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen. Der Gemeinderat regelt das Nähere.4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.