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Art. 36 · Aufschüttungen und Abgrabungen

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 20 · Original-PDF

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1Bauten und Anlagen sind so in die topografischen Verhältnisse einzufügen, dass Terrainveränderungen und künstlich gestützte Böschungen auf ein Minimum beschränkt bleiben und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

2Unter Einhaltung von Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:  Das gestaltete Terrain darf das gewachsene Terrain um max. 1.50 m überragen.

1Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 (der bisherige Titel IV. wird Titel III.)

4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 (der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4)

6Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

7Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

8Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 20  Stützmauern und mauerartige Böschungen haben eine max. Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain oder eine max. Höhe von 2.00 m ab tiefer gelegtem Terrain einzuhalten.  Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen mit einer Neigung von mehr als 60° müssen mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden.

3Stützmauern und mauerartige Böschungen sind zu begrünen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen bewilligen.1

4Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Hauszugängen und Garageneinfahrten sowie an Hanglagen, kann die zuständige Stelle bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung höhere Stützmauern und Böschungen abweichend von Abs. 2 zulassen.2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.