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Art. 27 · Naturobjekte und Parkanlagen

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 18 · Original-PDF

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1Die vom Gemeinderat in der Naturschutzverordnung festgesetzten und im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Bei ihrem natürlichen Abgang sind sie durch die Eigentümerschaft ökologisch gleichwertig zu ersetzen.

2Die vom Gemeinderat in der Parkschutzverordnung festgesetzten und im Zonenplan bezeichneten Parkanlagen sind zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe in die Parkanlagen sind zulässig, sofern der parkartige Charakter der Anlage erhalten bleibt.

3Die Nutzung und Pflege gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen bzw. dem Wasserbaugesetz bleibt gewährleistet. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Naturschutzverordnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.