← BZO Horw · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Gefahrenhinweiszone

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 17 · Original-PDF

1Für gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind im Baugebiet Gefahrenhinweiszonen festgelegt.

2Die Gefahrenhinweiszonen basieren auf der Gefahrenkarte, welche bei der Gemeinde zur Einsicht aufliegt und bei der Festlegung von Schutzmassnahmen beizuziehen ist. Die Bestimmungen der überlagernden Gefahrenhinweiszonen gehen den Grundnutzungszonen vor.

3In Gebieten mit mittlerer und erheblicher Gefährdung gemäss Gefahrenkarte haben die Baugesuchstellenden bei Neubauten, bei massgeblichen Änderungen an bestehenden Bauten oder bei Terrainveränderungen basierend auf der Gefahrenkarte Schutzmassnahmen vorzusehen. In Gebieten mit geringer Gefährdung gemäss Gefahrenkarte werden Schutzmassnahmen empfohlen.

4Die Gefährdung für angrenzende Gebiete darf durch Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen nicht erhöht werden.

1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 17

5Die vorgesehenen Schutzmassnahmen sind im Baugesuch aufzuzeigen und zu begründen. Es ist darzulegen, dass mit der vorgesehenen Bauweise und den geplanten Schutzmassnahmen auf dem Baugrundstück eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und sich für angrenzende Gebiete keine Erhöhung der Gefahr ergibt.

6Die zuständige Stelle kann allfällig notwendige, weitergehende Auflagen verfügen und Nutzungseinschränkungen erlassen. Bei Bedarf kann die zuständige Stelle auf Kosten der Baugesuchstellenden den Beizug anerkannter Fachexpertinnen und Fachexperten verlangen.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.