Art. 25 · Riedschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 17 · Original-PDF
1Die Riedschutzzone soll das Steinibachried vor nachteiligen Einflüssen des an das Ried angrenzenden Gebietes schützen. Sie ist anderen Zonen überlagert.
2In der Riedschutzzone sind alle Vorkehrungen untersagt, welche den Wasserhaushalt des Steinibachrieds stören, gefährden oder beeinträchtigen können.
3In einem Streifen von 10.00 m Breite ab Schutzperimeter gemäss kantonaler Schutzverordnung vom 23. April 1996 dürfen weder Dünger noch Pestizide ausgebracht oder gelagert (Komposthaufen) werden. Wo technische Vorkehrungen das Ausschwemmen von Stoffen ins angrenzende Ried vermindern, kann der Streifen auf 5.00 m reduziert werden.
4Die zuständige Stelle fördert die ökologische Vernetzung des Rieds mit naturnahen Elementen in dessen Umgebung sowie die naturnahe Gestaltung der ans Steinibachried angrenzenden Bereiche.2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.