← BZO Horw · Inhaltsverzeichnis

Art. 22 · Uferschutzzone

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 16 · Original-PDF

1Die Uferschutzzone dient der Erhaltung schützenswerter Landschaftselemente entlang dem Seeufer.

2In dieser Zone sind eine natürliche Ufergestaltung sowie die Erhaltung und Ergänzung der bestehenden Bepflanzung anzustreben. Es dürfen grundsätzlich keine neuen Bauten und Anlagen erstellt oder Terrainveränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie dem Schutzziel nicht widersprechen.

3Bestehende Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss erneuert, teilweise geändert, dem bisherigen Zweck entsprechend wieder aufgebaut und angemessen erweitert werden.

4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.