Art. 122 · bauungs- Trauf- GesamtZiffer höhe höhe
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 6 · Original-PDF
PBG bauungs- Trauf- GesamtZiffer höhe höhe Klein- und Anbauten
Zentrumszone Z1 III 0.40 0.10 -- 10.50 14.00 9.50 12.50 -- 5.00 m Zentrumszone Z2 13.50 17.00 12.50 15.50 6.50 m Zentrumszone Z3 0.60 16.50 20.00 15.50 18.50 8.00 m Wohnzone W2a II 0.20 0.07 0.40 7.00 8.50 7.00 7.00 35.00 m 4.00 m Wohnzone W2b 0.25 Wohnzone W2c 0.25 7.50 11.00 6.50 9.50 25.00 m 4.00 m Wohnzone W2d 0.30 35.00 m Wohnzone W3a 0.30 10.50 14.00 9.50 12.50 45.00 m 5.00 m Wohnzone W3b 0.35 0.35 Wohnzone W4 13.50 17.00 12.50 15.50 -- 6.50 m Arbeits- und Wohn- zone AW III 0.45 0.10 0.20 14.00 17.00 14.00 17.00 6.50 m Arbeitszone A IV 0.45 0.25 18.00 21.00 18.00 21.00 4.00 m
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
(Reduktion) Wohn- und Arbeitszone WA III 0.37 0.10 0.25 13.50 17.00 -- 15.50 -- 6.50 m Zentrumszone Bahnhof ZB III Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof Horw Kernzone Winkel und Dorf KWD Bebauungsplan Winkel / Bebauungsplan Dorf Zone Quartiererneuerung II/III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 8b Sonderbauzone Tourismus SBT II Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 10 Sonderbauzone Campus SC III Bebauungsplan Campus Horw Zone für öffentliche Zwecke ÖZ II Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang I Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang II Zone für Sport- und Freizeitanlagen im Gewässer SpF-G III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang II
1Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
2Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 6 Grünzone Gr II Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang III Verkehrszone V -- --
2Die total anrechenbare Gebäudefläche für Klein- und Anbauten gemäss § 112a Abs. 2 Bst. c. und d. PBG beträgt pro Grundstück max. 100 m2.
3In den Zentrumszonen Z1, Z2 und Z3, in den Wohnzonen W2c, W2d, W3a, W3b und W4, in der Arbeits- und Wohnzone AW sowie in der Arbeitszone A erhöht sich für Bauten mit Flach- oder Pultdach die max. Fassadenhöhe um 3.00 m, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Das oberste Geschoss hat auf mind. einer Seite um mind. 2.50 m von der Fassadenflucht zurückversetzt zu liegen Auf der rückversetzten Seite müssen die obersten Punkte der Brüstung mind. 1.50 m unterhalb der Dachkonstruktion des obersten Geschosses liegen Die Fläche des obersten Geschosses muss gegenüber der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses um mind. 1/3 reduziert werden Bei einer Hangneigung von mehr als 10 % hat die Rückversetzung des obersten Geschosses talseitig zu erfolgen
4Bei Abgrabungen reduziert sich die zulässige Trauf- und Fassadenhöhe am entsprechenden Punkt um das Mass der Abgrabung. Nicht darunter fallen Einstellhallen-Zufahrten und kleinere Terrainvertiefungen für Hauseingänge bis zu einer Breite von max. 8.00 m und einer Höhe von max. 3.00 m.
5Die zuständige Stelle1 der Gemeinde kann die zulässigen Gesamt-, Trauf- und Fassadenhöhen für Bauten um max. 1.50 m zugunsten eines erhöhten Erdgeschosses oder zugunsten von Hochparterre-Wohnungen erhöhen, wenn folgende Nutzungen im Erdgeschoss realisiert werden: Zentrumszonen Z1, Z2 und Z3: Nicht oder mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen, Gastgewerbe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Diese Nutzungen sind im Umfang von mindestens der Hälfte der Geschossfläche im Erdgeschoss zu realisieren und dauerhaft sicherzustellen. Zentrumszonen Z1 und Z2: Wohnungen, wenn sie die für die gewerblichen Nutzung nötigen baulichen Voraussetzungen erfüllen, um sie bei Bedarf umnutzen zu können und die allgemeinen Voraussetzungen für die gewerbliche Nutzung (z. B. Parkierung, Erschliessung, innere Aufteilung) erfüllt sind. Wohnzonen, Zentrumszonen Z1 und Z2: Hochparterre-Wohnungen, wenn sie der Förderung eines preisgünstigen Wohnraumangebots dienen oder die Wohnsituation massgeblich verbessern.
6In den Zentrumszonen Z1, Z2 und Z3 sowie in den Wohnzonen W2c, W2d, W3a, W3b und W4 erhöhen sich an Hanglagen die Höhenmasse für nicht-gestaffelte Baukörper wie folgt: Hangneigung ab 5 % ab 10 % ab 15 % ab 20 % Bauten mit Schrägdach und First im mittleren Drittel Max. talseitige Traufhöhe 0.30 m 1.00 m 1.80 m 2.50 m Max. Gesamthöhe -- 0.20 m 0.60 m 1.00 m Bauten mit Flachoder Pultdach Max. talseitige Fassadenhöhe 0.30 m 1.00 m 1.80 m 2.50 m Max. Gesamthöhe 0.50 m 1.00 m 1.50 m 2.00 m
7Für die Errichtung von preisgünstigen Wohnungen kann ein Bonus von 5 % auf die Überbauungsziffer gewährt werden. Dieser Bonus kann mit einem Gestaltungsplan gemäss § 75 Abs. 2 PBG kombiniert werden. In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht darf die maximal zulässige Abweichung gemäss § 75 Abs. 1 PBG nicht überschritten werden.
1Nr. 320, Organisationsverordnung der Gemeinde Horw 7
8Eine Baubewilligung kann in den Zentrumszonen, in den Kernzonen sowie in den Wohnzonen W3a, W3b und W4 verweigert werden, wenn die zulässige Überbauungsziffer um mehr als 20 % oder die maximal zulässige Gesamthöhe um mehr als 3.00 m unterschritten wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.