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Art. 12 · Gebiete für die Siedlungsentwicklung nach innen

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 13 · Original-PDF

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1In allen gekennzeichneten Gebieten erhöhen sich die zulässigen Gesamt-, Trauf- und Fassadenhöhen um 3.00 m, wenn qualitativ hochstehende, möglichst zusammenhängende Aussen- und Freiräume ohne Einfriedungen sowie mindestens eine zusätzliche Wohneinheit realisiert werden.

2Unter Inanspruchnahme von Art. 1 können Gesamt-, Trauf- und Fassadenhöhe mit einem Gestaltungsplan nicht weiter erhöht werden.3

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.