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Art. 11 · Arbeits- und Wohnzone

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 13 · Original-PDF

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1Die Arbeits- und Wohnzone ist in erster Linie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Gastgewerbe bestimmt, die nicht oder nur mässig stören. Zusätzlich sind Wohnungen gestattet, soweit sie den Anforderungen eines genügenden Lärmschutzes entsprechen und die gewerblichen Nutzungen nicht einschränken.

2Der Verkauf von Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs ist auf einer Nettofläche von maximal 300 m2 pro Betrieb zulässig. Keiner Einschränkung unterliegen Verkaufsflächen und Ausstellungsräume, die in einem untergeordneten Verhältnis zu den Produktionsflächen stehen.

3Max. 30 % der realisierten Hauptnutzfläche darf der Wohnnutzung dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.