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Art. 10a · Sonderbauzone Campus

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 12 · Original-PDF

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1Die Sonderbauzone Campus dient dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Hochschulstandortes Horw für Unterricht und Forschung. Forschungsnahe Institutionen, Spin-offs und hochschulnahe Drittnutzungen (betriebsbedingtes Wohnen, Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) sind in untergeordnetem Mass zulässig.

2Neubauten, Erneuerungen, Freiräume und deren Erschliessung müssen eine hohe städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen. Neubauten und Erneuerungen sind mit dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) zu zertifizieren. Ausgenommen von der Pflicht zur Zertifizierung sind Bauten mit energieintensiven Nutzungen zu Forschungszwecken.

1Eingefügt durch Änderung vom 18. Juni 2023, in Kraft ab 19. September 2023 12

3Die Zone ist mit der Bebauungsplanpflicht überlagert. Baubewilligungen für Neu- und Ersatzbauten können nur gestützt auf einen Bebauungsplan erteilt werden.

4Die anrechenbare Gebäudefläche darf höchstens 36’610 m2 beanspruchen. Die maximale Höhenkote von 473.50 m ü. M. darf mit Ausnahme von technisch bedingten Aufbauten, Anlagen für die Energiegewinnung, Anlagen sowie Masten und Antennen für Forschungszwecke, Mobilfunkantennen und Elementen der Freiraumgestaltung nicht überschritten werden.

5Der Bebauungsplan ist auf Grundlage eines Richtprojektes und eines Mobilitäts- und Erschliessungskonzepts zu erstellen. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) hat ausschliesslich über das übergeordnete Strassennetz von Süden her zu erfolgen. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs ist aktiv zu steuern.

6Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 0.25.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.