Art. 25 · Arbeitszonen A, B, C (Ar-A, Ar-B, Ar-C)
BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 17 · Original-PDF
tungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 46 PBG zulässig. Arbeitszonen A, B, C (Ar-A, Ar-B, Ar-C)
2Reine Transport- und güterverkehrsintensive Nutzungen sowie offene Lagerflächen sind nicht zulässig.
3Es gilt zusätzlich folgendes (vgl. Art. 8 und Art. 9 BZR): Ar-A Ar-B Ar-C
a)Gesamthöhe 1 GR legt fest 20.00 m 15.00 m
b)Grenzabstand 1 gemäss PBG 8.00 m 6.50 m
c)Überbauungsziffern --
d)Lärm-Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) IV III III Für technische Aufbauten in den Arbeitszonen B und C (Ar-B und Ar-C) kann die Gemeinde ausnahmsweise Mehrhöhen bis 5.00 m gestatten, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Weitere Ausnahmen bilden Mehrhöhen, die gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung erforderlich sind, wie zum Beispiel für Kamine und Entlüftung. Diese dürfen auch höher sein. Die Gemeinde kann Auflagen zu deren Gestaltung (z.B. Einhausung) festlegen.
4Für Verkaufsflächen (Nettoflächen gemäss § 169 Abs. 4 PBG) gilt der regionale Teilrichtplan Detailhandel vom 7. April 2020. In Ergänzung dazu gilt folgendes: Verkaufsflächen sind in den Arbeitszonen nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind:
a)Autohandel und andere Fachmärkte mit wenig Kundenverkehr,
b)der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs aus dem stationären Handel), wenn die Nettofläche zur Produktionsfläche von untergeordneter Bedeutung ist,
c)der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern (keine Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs aus dem stationären Handel), wenn der Verkauf in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit/Angebot des Betriebes steht, die Nettofläche weniger als 500 m2 beträgt und die zulässigen Fahrten pro m2 Nettofläche nicht überschritten werden.
5Für Verkaufsflächen, die vor dem 7. April 2020 bewilligt wurden, gilt die Bestandesgarantie. Diese bleibt auf 1'000 m2 beschränkt. 16 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain
6In der Arbeitszone A (Ar-A) sind in Abweichung von Absatz 4 FachmarktNettoflächen von insgesamt maximal 2'000 m2 zulässig, sofern die Grundsätze des TRP Detailhandel vom 7. April 2020, insbesondere hinsichtlich der öV-Erschliessung, eingehalten werden. Der Anteil von Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs aus dem stationären Handel an diesen darf maximal 10 % betragen.
7Nicht zulässig sind Nutzungen mit mehr als 15 Fahrten des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) pro 100 m2 realisierte Nutzfläche in der Arbeitszone B (Ar-B), sowie Nutzungen mit mehr als 3 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierte Nutzfläche in den Arbeitszonen A und C (Ar-A und ArC). Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Dienstleistungen mit einem geringen Kundenverkehr (Büros) und produzierendes Gewerbe. Bei bestehenden Nutzungen, die die zulässigen Fahrten überschreiten, kann der Gemeinderat Erleichterungen bewilligen (auch bei angemessenen Erweiterungen der Bauten).
8In den Arbeitszonen A, B und C (Ar-A, Ar-B, Ar-C) sind im Aussenraum nutzergerechte Aufenthaltsbereiche für Mitarbeitende zu gestalten, die mindestens über Sitzgelegenheiten und Beschattung verfügen.
9In der Arbeitszone A (Ar-A) gilt für die Parzelle Nr. 842 gemäss § 36 Abs.
3PBG eine Überbauungsfrist von fünf Jahren.
1In der Zone für öffentliche Zwecke (OeZ) sind Bauten, Anlagen und
| Ar-A | Ar-B | Ar-C | ||
|---|---|---|---|---|
| a) | Gesamthöhe 1 | GR legt fest | 20.00 m | 15.00 m |
| b) | Grenzabstand 1 | gemäss PBG | 8.00 m | 6.50 m |
| c) | Überbauungsziffern | -- | ||
| d) | Lärm-Empfindlichkeits- stufe (gemäss LSV) | IV | III | III |
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