Art. 55 · Schlussbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 3 · Original-PDF
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ANHANG Anhang 1
Wohnzone mit ergänzenden Bestimmungen 39 Anhang 2
Spezielle Wohn-, Misch- und Arbeitszonen 41 Anhang 3
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht 49 Anhang 4
Skizzen zur Erläuterung des Bau- und Zonenreglements 50 Anhang 5
Auszug aus dem Schlussbericht Schlussbericht des Workshop-
verfahrens Entwicklung «Dorfkern», Adligenswil 53 Anhang 6
Definition Flächen gemäss SN 504 416 (orientierend) 54
3 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Adligenswil
erlassen, gestützt auf die §§ 17 und 34 - 36 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 19891 (PBG), § 23 Abs. 3 und § 24 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19902 (NLG), § 4 der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 und § 17 lit. b der Gemeindeordnung Adligenswil vom 1. Januar 2016 folgendes Bau- und Zonenreglement (BZR): A. PLANUNGSVORSCHRIFTEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Hinweis auf PBG § 55
Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende BZR tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Das Bau- und Zonenreglement vom 26. November 2017 wird aufgehoben.
3 Der Bebauungsplan «Dorfzentrum Adligenswil» vom 21. März 1995 wird aufgehoben.
4 Folgende Gestaltungspläne werden aufgehoben:
–Gestaltungsplan «Obmatt», vom 15.3.1984
–Gestaltungsplan «Obmatt Süd», vom 9.7.2009
–Gestaltungsplan «Altmatt-Moosmatte», vom 5.2.1998
–Gestaltungsplan «Mühle», vom 11.8.1983
–Gestaltungsplan «Meiersmatt Süd 1. Etappe», vom 22.3.1990
–Gestaltungsplan «Meiersmatt Süd 2. Etappe», vom 23.5.1996
–Gestaltungsplan «Mühleweid», vom 10.7.1998
–Gestaltungsplan «Zentrumsweg», vom 17.1.2002
–Gestaltungsplan «Zentrumsweg Ost», vom 11.7.2002
–Gestaltungsplan «Dorfhalde (Krähengasse)», vom 31.10.2002
–Gestaltungsplan «Riedbach West», vom 17.9.2015
–Gestaltungsplan «Riedbach Ost (AGZ)», vom 2.6.2016
–Gestaltungsplan «Widspüel West», vom 23.12.1993
–Gestaltungsplan «Widspüel Süd», vom 19.8.1982
–Gestaltungsplan «Widspüel 1. Etappe», vom 14.8.1980
–Gestaltungsplan «Widspüel 2. Etappe», vom 6.8.1981
–Gestaltungsplan «Widspüel 3. Etappe», vom 3.3.1983
–Gestaltungsplan «Widspüelmatte», vom 26.11.1987
–Gestaltungsplan «Ebnet», vom 15.11.1990
–Gestaltungsplan «Stiglisrain», vom 25.11.1976
–Gestaltungsplan «Kehlhof», vom 27.4.2006
–Gestaltungsplan «Untersack», vom 12.5.1967
–Gestaltungsplan «Stuben», vom 27.9.2001
–Gestaltungsplan «Obgardi», vom 20.3.1980
–Gestaltungsplan «Chriesibüel», vom 19.7.1973
–Gestaltungsplan «Winkelbüel», vom 19.8.1982
–Gestaltungsplan «Gewerbezone Winkelbüel», vom 25.10.1984
–Gestaltungsplan «Baltismoos», vom 31.12.1974
–Gestaltungsplan «Kleinebnet», vom 18.11.1993
–Gestaltungsplan «Chliäbnet Süd», vom 16.4.1998
–Gestaltungsplan «Sagihof West», vom 12.5.2011
–Gestaltungsplan «Gämpi oberer Teil», vom 4.7.1985
–Gestaltungsplan «Gämpi», vom 13.9.1984
–Gestaltungsplan «Rütlimatte», vom 30.8.1984
–Gestaltungsplan «Talstrasse», vom 27.5.2004
–Gestaltungsplan «Schädrütiring», vom 16.8.1985
–Gestaltungsplan «Buggenrain», vom 31.5.2001
37 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 5 Infolge der Aufhebung der Gestaltungspläne gemäss Abs. 4 sind notwendige nachbarrechtliche Regelungen dringlicher Rechte privatrechtlich und zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer zu regeln.
38 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 1
Wohnzone mit ergänzenden Bestimmungen (§ 9 BZR) Nr. Bezeichnung Ergänzende Bestimmungen max. Gesamthöhe A Luzernerstrasse Ensemble mit erhaltenswerten Bauten. Betreffend Umgang mit den Kulturdenkmälern gilt § 31 BZR. Bauliche Veränderungen an den übrigen Bauten haben ebenfalls erhöhten Anforderungen zu genügen. Zur Sicherstellung der Qualität sind Ersatzbauten auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens nach § 3 BZR zu planen. 16,0 m B Müli Schützenswerte Baugruppe mit schützenswerten und erhaltenswerten Einzelbauten. Betreffend Umgang mit den Kulturdenkmälern und der Baugruppe gilt § 31 BZR. Weitere Bauten sind nur an dem im Zonenplan bezeichneten Standort zulässig. Für den Neubau gelten zudem die Baubestimmungen der Wohnzone W-A. Es sind nur Schrägdächer zulässig. 11,0 m C Kuhbüel Baugruppe mit erhaltenswerten Reihen-Einfamilienhäusern. Betreffend Umgang mit den Kulturdenkmälern und der Baugruppe gilt § 31 BZR. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Die Charakteristik ist zu bewahren. Materialisierung, Farbgebung, Dachform und Umgebungsgestaltung sind zu erhalten. 10,0 m D Rütlimatte Wohnsiedlung mit Reihen- und Doppel-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Zwerchdächer sowie die Materialisierung und Farbgebung der Dächer und Fassadenelemente. Allfällige Stützmauern sind zu begrünen. 9,5 m E Rütliweid Wohnsiedlung mit Einfamilien- und Reihenhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die gestaffelten Satteldächer sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. Wintergärten oder Wohnraumerweiterung (bis max. 4,5 m Gesamthöhe) sind bis zu einer aGbF von insgesamt max. 94 m2 zulässig. Allfällige Stützmauern sind zu begrünen. 8,0 m F Talrain Wohnsiedlung mit kubisch zusammengefassten ReihenEinfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind die längliche, rechteckige Form mit einheitlicher Dachform sowie die Farbgebung und Gliederung der Fassade. 8.5 m; + 3.0 m bei Aufstockungen
39 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. Bezeichnung Ergänzende Bestimmungen max. Gesamthöhe G Stiglisrain Wohnsiedlung mit Reihen-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit zwei Typologien mit jeweils einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind die Dachform (bei Häusern 1–12: Satteldach; bei Häusern 13–17: Flachdach) sowie die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und Dächer. Haus 1-12: 10,0 m Haus 13-17: 9,0 m H Baldismoos Wohnsiedlung mit kubisch zusammengefassten ReihenEinfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind die längliche, rechteckige Form mit einheitlicher Dachform sowie die Farbgebung und Gliederung der Fassade. 8,5 m + 3,0 m bei Aufstockungen I Chriesibüel Wohnsiedlung mit Doppel-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind die asymmetrischen Satteldächer. Der Einbau von Lukarnen auf der grösseren Dachfläche ist zulässig. Max. Anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 147 m2. Transparente Anbauten (Wintergärten, Pergolen, gedeckte Sitzplätze etc.) im Umfang von 16 m2 aGbF sind zulässig. 7,5 m J Winkelbüelrain Wohnsiedlung mit Doppel-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Zwerchdächer sowie die Materialisierung und Farbgebung der Dächer, Fassadenelemente und Anbauten. Allfällige Stützmauern sind zu begrünen. Eine Aufstockung der bestehenden Bauten um ein Geschoss ist zulässig, wobei die Dachform zu übernehmen ist. 8,5 m + 3,0 m bei Aufstockungen K Sackhof Wohnsiedlung mit Reihen-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild mit Flachdächern. 8,5 m L Kehlhofstrasse Wohnsiedlung mit Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage mit einheitlichem Erscheinungsbild. Charakteristisch und daher zu erhalten sind insbesondere die Materialisierung und Farbgebung der Dächer, Fassadenelemente und Anbauten. Dachaufbauten in Form von Schlepplukarnen sind zulässig. 8,5 m M Im Zentrum Wohnsiedlung mit Mehrfamilienhäusern. Integral erhaltene Anlage. Gemeinsame Elemente der Umgebungsgestaltung sind zu erhalten. Die Fusswege sind öffentlich zugänglich. Direkte Fusswegverbindungen zum Bützi-Areal sind zu gewährleisten. 19,0 m
40 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 2
Spezielle Wohn-, Misch- und Arbeitszonen (§ 11 BZR)
Nr. 1 «Äbnet»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Art der Nutzung Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen (§ 8 Abs. 1 BZR).
Mass der Nutzung Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 3057 m2 (Total über alle Baubereiche). Baubereich max. Höhenkote* in m ü. M. A 561,50 B1 556,70 B2 / B3 555,25 C1 / C2 554,95 D1 / D3 560,50 D2 561,25 E1 / E2 558,20 E3 556,70 F1 562,00 F2 563,50 F3 561,75 G1 / G2 559,30 G3 557,80 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Flachdächer zulässig, mit Ausnahme der Baute im Baubereich A. Im Baubereich A ist bei einem Neubau ausschliesslich eine Steildachausbildung zulässig.
–Das oberste Geschoss ist gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt zu gestalten (Ausnahme Baubereich A).
–Im Rahmen des Gestaltungsplans können zusätzlich Baubereiche für Klein- und Anbauten festgelegt werden. Die Klein- und Anbauten haben sich gut in die Bebauung zu integrieren.
–Zwischen der Ebnetstrasse und dem Uferweg entlang des Lettenbachs ist eine öffentliche Fusswegverbindung sicherzustellen.
41 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 2 «Obmatt»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Art der Nutzung Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen (§ 8 Abs. 1 BZR).
Mass der Nutzung Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 2‘960 m2 (Total über ganzes Gebiet). anrechenbare Gebäudefläche aGbF** A1 562,95 216,0 m2 A2 562,15 240,0 m2 A3 561,25 240,0 m2 B1 565,50 240,0 m2 B2 564,60 176,0 m2 B3 564,45 176,0 m2 C1 570,20*** 252,0 m2 C2 570,60*** 176,0 m2 C3 570,60*** 176,0 m2 D1 562,20 165,0 m2 D2 562,60 176,0 m2 D3 562,60 176,0 m2 E1 571,30 198,0 m2 E2 571,30 176,0 m2 E3 570,90 176,0 m2 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes ** Die Angaben der aGbF pro Baukörper haben orientierenden Charakter. *** Max. Abweichung nach § 75 Abs. 1 PBG von der max. Höhenkote: + 3,0 m
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Die ungefähre Lage der Baukörper ist im Zonenplan festgelegt. Verschiebungen bis max. 1,0 m Baukörper max. Höhenkote* in m ü. M. (in alle Richtungen) sind zulässig unter Einhaltung der Abstandsvorschriften.
–Bei talseitigen Abgrabungen wird die maximal zulässige Höhenkote um das Mass der Abgrabung reduziert. Ausgenommen sind Abgrabungen für Hauszugänge und Garagenzufahrten, wenn diese an der talseitigen Fassade gemessen insgesamt nicht breiter als 6,5 m sind.
–Die Abmessung eines Baukörpers (d.h. die max. Gebäudelänge und -breite) ist im Zonenplan festgelegt. Die Abmessung eines Baukörpers kann in begründeten Fällen zugunsten bzw. zulasten anderer Baukörper um maximal 3,0 m (Total über Gebäudelänge und -breite) abweichen.
–Die Autoabstellplätze sind in die Hauptbaukörper zu integrieren oder unterirdisch anzuordnen (mit Ausnahme der Besucherparkplätze).
–Es sind zwei öffentliche Fusswegverbindungen zwischen der Obmatt und der Kehlhofstrasse sicherzustellen. Der eine Fussweg ist in der Grünzone innerhalb der Bebauung Obmatt anzulegen. Der andere Fussweg ist entlang des Mülibachs anzulegen.
42 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 3 «Sigristpfrundweid»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Mass der Nutzung Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 1‘098 m2 (Total über beide Baubereiche). Baubereich max. Höhenkote* in m ü. M. A 568,10 B 565,60 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Flachdächer oder leicht geneigte Dächer zulässig.
–Es ist eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung zwischen der Altmatt und der Udligenswilerstrasse sicherzustellen.
Nr. 4 «Blatten»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Art der Nutzung Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen (§ 8 Abs. 1 BZR).
Mass der Nutzung Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 1‘466 m2 (Total über alle Baubereiche). Baubereich max. Höhenkote* in m ü. M. A 557,40 B 554,90 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Flachdächer zulässig.
–Es ist nachzuweisen, dass die Planungswerte für den Lärm von Schiessanlagen nach Anhang 7 LSV eingehalten werden können.
–Es ist eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der Blattenstrasse und der Udligenswilerstrasse sicherzustellen.
43 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 5 «Chluse»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Art der Nutzung Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen (§ 8 Abs. 1 BZR).
Mass der Nutzung Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 1‘997 m2 (Total über alle Baubereiche). Baubereich max. Höhenkote* in m ü. M. A 580,60 B 580,10 C 578,00 D 577,70 E 576,90 F 576,90 G 565,35 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Flachdächer zulässig.
–Es sind zwei öffentliche Fusswegverbindungen zwischen der Klusenmatt und der Klusenstrasse sicherzustellen.
44 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 6 «Winkelbüel Nord»
Zweck Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung.
Art der Nutzung Mischnutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzone (§ 13 Abs. 1 BZR). Mässig störende Gewerbebetriebe sind nur in Baubereich A zulässig; im Baubereich A ist nur im obersten Geschoss Wohnnutzung zulässig. In den Baubereichen B, C und D gibt es keine Vorgaben zum Gewerbeanteil.
Mass der Nutzung
Max. anrechenbare Gebäudeflächen aGbF: 1‘500 m2 (Total über alle Baubereiche). Baubereich max. Höhenkote* in m ü. M. A 549,50 B 557,80 C 556,00 D 563,90 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Flachdächer zulässig. Das oberste Geschoss darf nicht zurückversetzt werden.
–Die Autoabstellplätze sind in einer Einstellhalle zu integrieren (mit Ausnahme von max. 3 Besucherparkplätzen).
–Es ist eine Fusswegverbindung nordwestlich des Baubereichs D entlang der Siedlungsgrenze über die Grünzone zu realisieren.
45 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 7 «Winkelbüel Gewerbe»
Zweck Weiterentwicklung des Gewerbegebiets unter Wahrung einer einheitlichen Bebauungsstruktur und Gestaltung der Bauten.
Art der Nutzung
–Arbeitsnutzung gemäss den Bestimmungen über die Arbeitszone (§ 46 Abs. 1 PBG).
–Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es dürfen höchstens zwei Wohnungen pro Gebäude mit einer Hauptnutzfläche von insgesamt max. 250 m2 erstellt werden.
Mass der Nutzung Baubereich anrechenbare Gebäudefläche aGbF max. Höhenkote* in m ü. M. A1 780,0 m2 547,00 A2 780,0 m2 550,00 B1 1‘200,0 m2 550,00 B2 1‘050,0 m2 551,50 C1 700,0 m2 553,00 C2 1'000,0 m2 554,00 C3 130,0 m2 553,00 * gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III
Zusatzbestimmungen
–Als Grundlage für die Baubewilligung ist mindestens ein vereinfachtes qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 Abs. 2 BZR durchzuführen.
–Anstelle der Sheddächer sind Flachdächer zulässig. Diese sind nach § 36 Abs. 2 BZR zu begrünen.
–Aufstockungen der bestehenden Bauten sind fassadengleich zu gestalten.
–Einstellhallen nach § 13a PBG sowie Überdachungen (bis 5,0 m Höhe) sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
–Neubauten haben sich an der orthogonalen Ausrichtung der bestehenden Bauten zu orientieren.
–Betreffend Baubereich C3: Bauten innerhalb der Baubereiche C1 und C2 können durch einen Bau verbunden werden. Ein Verbindungsbau ist so zu gestalten, dass er in Bezug zu den Hauptvolumen zurückspringt und sich unterordnet.
46 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 8 «Sagihof»
Zweck Entwicklung des Gewerbegebiets unter Wahrung einer einheitlichen Bebauungsstruktur.
Art der Nutzung
–Arbeitsnutzung gemäss den Bestimmungen über die Arbeitszone (§ 46 Abs. 1 PBG).
–Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es dürfen höchstens zwei Wohnungen pro Gebäude mit einer Hauptnutzfläche von insgesamt max. 250 m2 erstellt werden.
Mass der Nutzung max. Höhenkote*** in m ü. M. A 490,0 m2
542,62 B 366,0 m2
542,52 C 579,0 m2 44,0 m2 542,38 D 388,0 m2
542,32 E 408,0 m2 88,0 m2 542,13 F 410,0 m2
542,11 G 430,0 m2
541,91
* exkl. Vordächer ** Die gedeckten Aussenlager dürfen ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. *** gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes
–Für die Grundstücke Nrn. 1620, 1621 und 1641 gilt eine maximale Gesamthöhe von 11,0 m und Baubereich anrechenbare Gebäudefläche aGbF* davon für gedeckte Aussenlager** eine maximale Überbauungsziffer von 0,35. Die weiteren Baumassen sind im Rahmen eines Gestaltungsplans festzulegen.
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III
Zusatzbestimmungen
–Als Grundlage für die Baubewilligung ist mindestens ein vereinfachtes qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 Abs. 2 BZR durchzuführen.
–Das oberste Geschoss muss allseitig um mindestens 2,0 m zurückversetzt werden. Es darf höchstens 11,0 m tief sein und ist im Abstand von 2,0 m zur Nordfassade anzuordnen.
–Vordächer sind im EG bis 3,0 m Auskragung über den Baubereich hinaus zulässig. Die Länge des Vordachs ist über die gesamte Fassadenlänge zulässig.
–Die Bauten sind in Material und Farbe aufeinander abzustimmen. Mit den Baugesuchen sind Farb- und Materialkonzepte für die Fassaden und die Dachgestaltung einzureichen.
–Im nordöstlichen Bereich des Gebiets ist ab der Zufahrtstrasse zum Trottoir der Kantonsstrasse eine öffentliche Fussgängerverbindung über eine Treppe sicherzustellen.
47 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Nr. 9 «Sackhofring»
Zweck Erneuerung der Siedlung unter Beibehalt der Verteilung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des Gebiets.
Art der Nutzung Wohnnutzung gemäss den Bestimmungen über die Wohnzonen (§ 8 Abs. 1 BZR).
Mass der Nutzung
–Max. Gesamthöhe: gemäss Bestimmung der Wohnzone A (§ 8 BZR), mit Ausnahme der Grundstücke Nrn. 320, 374 und 476.
–Max. talseitige Fassadenhöhe: gemäss Bestimmung der Wohnzone A (§ 8 BZR), mit Ausnahme der Grundstücke Nrn. 320, 374 und 476.
–Für die Grundstücke Nrn. 320, 374 und 476 gelten anstelle der max. Gesamt- bzw. Fassadenhöhe eine maximale Höhenkote (gemessen bis zum höchsten Punkt des Gebäudes) von 568,00 m ü. M.15 Der ordentliche Grenzabstand beträgt 5,0 m.
–Max. Gebäudelänge: 15,0 m, mit Ausnahme der Grundstücke Nrn. 320, 344, 374 und 476.
–ÜZ: gemäss Bestimmung der Wohnzone A (§ 8 BZR), pro Grundstück darf die anrechenbare Gebäudefläche aGbF gemäss untenstehender Tabelle realisiert werden (der Tabellenwert gilt nur, wo die aGbF nach der Berechnung für die Wohnzone A tiefer ausfallen würde). anrechenbare Gebäudefläche aGbF 385-389, 394 150,0 m2 1640 92,0 m2
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES II
Zusatzbestimmungen
–Es sind nur Schrägdächer zulässig, mit Ausnahme der Bauten auf Grundstück Nrn. 320, 344, Grundstücke Nrn. 374, 415 und 476. Die Hauptfirstrichtung ist beizubehalten.
–Die Baulinie auf dem Grundstück Nr. 374 darf von Einstellhallen bis 3,5 m Gesamthöhe, deren Mantelflächen (gemessen ab Oberkante Boden fertig bis Oberkante Dachfläche) höchstens zur Hälfte über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen, überschritten werden.
15Die Bestimmung wurde vom Regierungsrat im Entscheid Nr. 724 vom 23. Juni 2025 ausgenommen. Über die Verwaltungsbeschwerde wird in einem separaten Entscheid befunden.
48 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 3
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (§ 34 BZR) Bezeichnung Zweck und ergänzende Bestimmungen max. Abweichung nach § 75 Abs. 1 PBG Chatzacher Realisierung eines qualitätsvollen Gewerbebaus am Ortseingang Gesamthöhe: + 3,0 m Fassadenhöhe: + 3,0 m Widspüel Weiterentwicklung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung. Entlang der Dorfstrasse ist die bestehende Bepflanzung grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Eine einheitlich gestaltete Baumreihe anstelle der Hecke ist möglich. keine Abweichungen Birkenweg Realisierung einer siedlungsgerechten, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvollen Überbauung mit angemessener Dichte und sachgerechter Erschliessung. keine Abweichungen Hinder Buggenacher I & II Gemeinsames Bebauungs- und Freiraumkonzept. Verdichtete Überbauung mit gemeinschaftlichen Aussenräumen und Parkierung. Gesamthöhe: + 3,0 m Fassadenhöhe: + 3,0 m ÜZ: + 10 % Sagihof Weiterentwicklung des Gewerbegebiets unter Beachtung der Gebäudetypologie im Gewerbegebiet Sagihof West. ÜZ: + 20 % Gesamthöhe: keine Fassadenhöhe: keine ÜZ: + 20 % Gesamthöhe: keine Fassadenhöhe: keine
Des Weiteren sind die Speziellen Wohn-, Misch- und Arbeitszonen in der Regel mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Hier gelten die gebietsspezifischen Vorgaben gemäss Anhang 2.
49 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 4
Skizzen zur Erläuterung des Bau- und Zonenreglements
Hinweis: Die nachfolgenden Skizzen haben erläuternden Charakter und stellen Beispiele dar.
Höhen bei Gebäuden mit Flachdach (§ 6 BZR)
Höhen bei Gebäuden mit Schrägdach (§ 6 BZR)
50 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 mauerartige Böschung max. 2,00 m max. 1,50 m max. 1,50 m horizontale Staffelung: Zurückversetzung um das Mass der Höhe der Stützmauer Dachaufbauten (§ 41 Abs. 6 BZR)
Fall 1: Die Dachaufbaute liegt vollständig innerhalb des maximal zulässigen Volumens
Fall 2: Die Dachaufbaute überragt das maximal zulässige Volumen
Terraingestaltung (§ 43 BZR) max. Höhe des neu gestalteten Terrains max. 2,00 m massgebendes Terrain Stützmauer max. Abweichung des neu gestalteten Terrains (max. 1,50 m ab massgebendem Terrain)
51 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Abweichende Festlegung des massgebenden Terrains nach § 112a Abs. 2 PBG
52 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 5
Auszug aus dem Schlussbericht des Workshopverfahrens Entwicklung «Dorfkern», Adligenswil16
16 verfasst von Seiler Linhart Architekten AG SIA BSA und Maurus Schifferli, 23. Juni 2022
53 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Anhang 6
Definition Flächen gemäss Schweizer Norm SN 504 416, Ausgabe 2003 (orientierend)
Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.
54
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.