Art. 49 · Nebenräume und Einstellräume
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 33 · Original-PDF
1 Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m2 je Ein- bzw. Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m2 je Wohnung mit drei oder mehr Zimmern aufzuweisen.
2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind genügend grosse Einstellräume für fahrzeugähnliche Geräte, Spielgeräte und Kinderwagen von je mindestens 3 m2 Nutzfläche pro Wohnung zu erstellen. Diese müssen sich in der Nähe des Haus- oder Wohnungseingangs befinden und von aussen ohne Treppe oder zumindest über eine Rampe zugänglich sein.
3 Die Anforderungen an die Abstellflächen für Fahrräder richtet sich nach dem Reglement über die Abstell- und Verkehrsflächen.
33 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 VII. Sicherheit
Hinweis auf PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.