Art. 48 · Bereitstellung von Siedlungsabfällen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 32 · Original-PDF
1 Im Rahmen von Planungs- und Baubewilligungsverfahren sind der Gemeinde Angaben zur Bereitstellung von Siedlungsabfällen, insbesondere örtlicher, baulicher und technischer Art zu machen.
2 Bei Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglements schon bestehen, kann die Gemeinde die nachträgliche Anlegung von Abstellplätzen verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse ist und die örtlichen Verhältnisse es gestatten.
Im Rahmen von Sondernutzungsplänen ist die Bereitstellung von Siedlungsabfällen in der Regel innerhalb des Planungsperimeters vorzusehen und die dafür erforderliche Erschliessung sicherzustellen. Die Gemeinde kann die Bereitstellung auch ausserhalb des Perimeters erlauben oder verlangen, wenn damit eine sicherere, ökologischere oder effizientere Sammlung ermöglicht wird.
3 Nach Massgabe des übergeordneten Rechts und ihres Abfallreglements kann die Gemeinde Anordnungen über die Dimensionierung und technische Ausgestaltung von Kehricht-Sammelstellen oder Sammelpunkten für Abfälle treffen.
32 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.