← BZO Adligenswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 36 · Massnahmen zur Reduktion des Meteorwassers

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 25 · Original-PDF

1 Plätze, namentlich Vorplätze, Parkplätze, Lagerflächen, dürfen in der Regel nicht mit einem versiegelten, undurchlässigen Belag versehen werden. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn dies aus Umweltschutzgründen erforderlich ist.

2 Flachdächer und flachgeneigte Dächer ab 10 m2 Dachfläche mit einer Neigung bis 10°, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind unter Verwendung von einheimischem, standorttypischem Saatgut ökologisch wertvoll zu begrünen. Der Substrat-Schichtaufbau muss mindestens 12 cm betragen.

3 Die Gemeinde kann im Rahmen von Baubewilligungen und der Genehmigung von Gestaltungsplänen weitere Auflagen verfügen, so z.B. das Erstellen von Retentionsbecken oder Sickerschächten. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Massnahmen getroffen werden, sind die Niederschlagsmengen eines zehnjährigen Ereignisses massgebend.

25 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 III. Abstände

Hinweis auf PBG

§§ 120-122, 124-126, 129 Grenzabstand

§§ 130-132

Gebäudeabstand

§§ 133-134

Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.