Art. 30 · Schutz von Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 20 · Original-PDF
, markanten Einzelbäumen, Baumgruppen und -reihen
1 Der Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons. Insbesondere ist gemäss Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in einem Streifen von 3 m entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern untersagt.
2 Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen sind geschützt. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. Bei ihrem natürlichen Abgang sind sie durch die Eigentümerschaft zu ersetzen. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Fortbestand der Bäume gefährden. Im Ausnahmefall können Bäume mit Genehmigung der Gemeinde beseitigt werden. Diese regelt die Ersatzpflanzung.
3 Im Zonenplan festgelegte, aber noch nicht existierende Baumreihen sind unmittelbar nach der Realisierung der angrenzenden Bauten auf Kosten der Bauherrschaft zu pflanzen.
4 Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen haben gegenüber Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen und Baumgruppen einen minimalen Abstand von 4,0 m aufzuweisen. Gegenüber den strassenbegleitenden oder siedlungsbegrünenden Baumreihen und Hecken kann die Gemeinde unter Rücksichtnahme auf die Naturobjekte kleinere Abstände bewilligen.
5 Wird ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Naturobjektes nachgewiesen, kann die Gemeinde eine entsprechende Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass in der unmittelbaren Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
11SR 814.81
20 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
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