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Art. 29 · Pufferzone Grünstrukturen Pu

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 20 · Original-PDF

1 In der Pufferzone Grünstrukturen werden zum Schutz von Naturobjekten oder Waldrändern Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Sie ist anderen Zonen überlagert.

2 Terrainveränderungen und kleinere Nebenbauten wie Pergolen, Kleintierställe, Geräteschuppen sowie Verkehrsanlagen und Stützkonstruktionen sind grundsätzlich nur innerhalb eines 5 m breiten Geländekorridors entlang der bebaubaren Grundstücksfläche gestattet.

3 Die Nutzung als Gartenanlage oder Wiese sowie das Anlegen von Fusswegen ist grundsätzlich zulässig. Bei der Anlage von Gärten ist der natürliche Terrainverlauf zu Bachufern, Waldrändern oder zu Naturobjekten zu wahren.

4 Die Bepflanzung in der Pufferzone Grünstrukturen ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen auszuführen.

5 Entlang von Waldrändern ist auf einer Tiefe von 5 m die waldwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten. In diesem Bereich ist das Anlegen von Hecken und Zäunen untersagt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.