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Art. 19 · Grünzone Gr

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 15 · Original-PDF

1 Die Grünzone dient der Freihaltung von Uferbereichen, Waldrändern und Freiflächen im und um das Siedlungsgebiet sowie der Förderung naturnaher Lebensräume und der Biodiversität.

2 In der Grünzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, sofern sie dem jeweiligen Zonenzweck entsprechen: Nr. Zweck Nutzung

* Die Grünzone im Gebiet Obmatt kann mit einer Erschliessungsanlage durchquert werden.

** Innerhalb der Grünzone im Gebiet Blatten sind Massnahmen zum Schutz und Unterhalt des Reptilienbiotops vorzunehmen.

*** Die Grünzone im Gebiet Chliäbnet (Gst. Nr. 546) kann mit Kleinbauten (Gerätschuppen, WC-Anlage u.a.) bis insgesamt 30 m2 anrechenbarer Gebäudefläche ausgestattet werden.

3 Die Grünzonen sind naturnah zu gestalten. Die Bepflanzung ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen auszuführen, soweit die Grünzone nicht landwirtschaftlich genutzt wird.

4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

Nr.ZweckNutzung
1Freihaltung WaldrandExtensiv landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Düngever- bot, keine Pflanzenschutzmittel); unbefestigte Fuss- oder Wanderwege mit Sitzbänken sind zulässig.
2Umgebungsschutz / SiedlungsdurchgrünungExtensiv landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Düngever- bot, keine Pflanzenschutzmittel); unbefestigte Fuss- oder Wanderwege mit Sitzbänken sind zulässig.*/**
3Spielfläche und AufenthaltsbereichZulässig sind Spielplätze und Freizeitanlagen (z.B. Sitz- gelegenheit, Unterstand, Feuerstelle) sowie Fusswege (inkl. Beleuchtung).***

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.