Art. 18 · § 18 Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 14 · Original-PDF
Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF
1 Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen werden folgende Gebiete ausgeschieden:
a.Golfanlage Dietschiberg Nutzung: Golfanlagen. Hochbauten sind nur so weit zulässig, als sie für die Pflege der Anlagen nötig sind. Verkehrsanlagen sind nur so weit zulässig, als sie betriebsnotwendig sind.
b.Gebiet Baldismoos Nutzung: Sport- und Freizeitanlagen
c.Gebiet Rütliweid Nutzung: Freizeitanlagen
d.Gebiet Löösch Nutzung: Sport- und Freizeitanlagen
e.Gebiet Stöckenweg Nutzung: Sporthalle inkl. Infrastrukturtrakt mit Therapieräumen, Fitnessräumen, Wellnessbad, öffentlich zugänglichem Restaurant, Beherbergung und einer Personalwohnung.
2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die den vorgenannten Nutzungen entsprechen.
3 Lage, Grösse und Gestaltung von Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt.
4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
14 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.