Art. 17 · § 17 Zone für öffentliche Zwecke öZ
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 14 · Original-PDF
Zone für öffentliche Zwecke öZ
1 Als Zone für öffentliche Zwecke werden folgende Gebiete ausgeschieden:
a.Gebiet Kirche / Dorfschulhaus
Nutzung: kirchliche Bauten, Friedhof, Schul- und Sportanlagen, Bauten und Anlagen für öffentliche Dienste und kulturelle Zwecke, öffentlicher Parkplatz
Lärm-Empfindlichkeitsstufe: II
b.Gebiet Teufmatt / Obmatt
Nutzung: Schul- und Sportanlagen, Bauten und Anlagen für kulturelle Zwecke, öffentlicher Parkplatz
Lärm-Empfindlichkeitsstufe: II
c.Gebiet Äbnet
Nutzung: Bauten für die Entsorgung, den Werk- und den Katastrophendienst
Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III
d.Gebiet Udligenswilerstrasse
Nutzung: Schützenhaus, Schiessstand, Freizeittreff
Lärm-Empfindlichkeitsstufe: IV
2 Ausnützung, Gebäudehöhe und Gebäudelänge legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen und der landschaftlichen Gegebenheiten fest. Als Grundlage für das Verfahren gilt § 3 BZR.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.