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Art. 56 · Aufschüttungen

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 32 · Original-PDF

1 Aufschüttungen mit unverschmutztem Material bedürfen einer Baubewilligung der zuständigen Stelle, wenn sie

a)der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen oder für andere Bodenverbesserungen erfolgen

b)in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Umweltschutzrechts über Abfälle und Deponien fallen.

22Eingefügt gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

23Eingefügt gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

24Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

25Eingefügt gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 16. Februar 2016 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 32 Ausserhalb der Bauzone beurteilt sich deren Zulässigkeit zudem nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

2 Aufschüttungen sind gestattet, wenn

a)sich der Standort aus der Sicht des Umweltschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes eignet

b)eine genügende Zufahrt zur Verfügung steht

c)keine Naturobjekte oder andere schutzwürdige Gebiete beeinträchtigt werden, und

d)für die Landwirtschaft eine vorteilhafte Bewirtschaftung erreicht wird.

3 Als Unterlagen sind einzureichen:

a)Projektpläne über die Gestaltung des Areals vor und nach Abschluss der Aufschüttung (Rekultivierungsplan) inkl. Geländeprofile, und

b)ein Etappenplan mit zeitlichem Ablauf der Aufschüttung. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

4 Die zuständige Stelle befristet die Zeitdauer der Aufschüttung und der einzelnen Etappen. Der Beginn jeder Etappe ist meldepflichtig. Die zuständige Stelle verweigert die Inangriffnahme einer Etappe, wenn die vorangehende nicht gemäss Bewilligung rekultiviert und abgeschlossen ist.

5 Wird eine Etappe der Aufschüttung nicht innert der festgelegten Frist beendet, so erlischt die Bewilligung. Die zuständige Stelle kann offene, störende Aufschüttungsareale nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten des Eigentümers rekultivieren lassen. VI. Sicherheit VII. Schutz der Gesundheit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.