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Art. 5517 · Mobilfunk

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 31 · Original-PDF

1 Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der drahtund kabellosen Übermittlung dienen. Als visuell wahrnehmbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Antennenanlage erkennbar sind.18

2 Für die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist folgendes Vorverfahren erforderlich:

a)Der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist.

b)Der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. Dieser ist unter Berücksichtigung des Kaskadenmodells gemäss nachfolgenden Absätzen zu begründen.

c)Die Behörde prüft den Standort und kann alternative Standorte vorschlagen.19

3 Nach Ablauf des Vorverfahrens gemäss Abs. 2, spätestens aber nach einer Frist von drei Monaten kann der Betreiber das Baubewilligungsverfahren einleiten. Ist der von der Gemeinde vorgeschlagene Standort gemäss Prüfung des Betreibers realisierbar (technisch, wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Betreiber diesen Standort zu übernehmen.20 4 Für die Standortevaluation visuell wahrnehmbarer Antennenanlagen gelten folgende Prioritäten (1 = höchste Priorität): Priorität 1: Arbeitszonen, Sondernutzungszone Zoo / Gartenbau, Sonderbauzone Pferdesport, Deponiezone: Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen haben gegenüber anderer Bauzonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, in der Regel einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen. Priorität 2: Zonen für öffentliche Zwecke ohne Alters- / Pflegeheim: Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen haben gegenüber anderen Bauzonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, in der Regel einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen. Priorität 3: In den übrigen Bauzonen sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn kein Standort in einem der Priorität 1 oder 2 zugeordneten Gebiet möglich ist.

Der Standort einer Antenne in einem Gebiet untergeordneter Priorität ist nur dann zulässig, wenn sie sich nicht in einem Gebiet übergeordneter Priorität aufstellen lässt. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.21

5 In reinen Wohnzonen, in der Kernzone sowie in der Arbeits- / Wohnzone sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn sie überdies einen funktionalen Bezug (die Antennenanlage hat von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in den genannten Zonen

17Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

18Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

19Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

20Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018

21Eingefügt gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. November 2015, in Kraft ab 30. Mai 2018 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 31 üblichen Ausstattung zu entsprechen) zu diesen Zonen aufweisen. Sie sind unauffällig zu gestalten.22

6 In der Fleckenzone, der Fleckenerweiterungszone, den Schutzzonen sowie in bzw. an Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nicht zulässig.23

7 Dachaufbauten, Anlagen auf Dächern und freistehende Anlagen sind nur zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Auf die Schutzzonen, die Schutzobjekte und die homogen bebauten Wohnquartiere ist besonders Rücksicht zu nehmen.24 Art. 55a25 Lichtimmissionen 1 Beleuchtungsanlagen und beleuchtete Reklamen, die Aussenbereiche erhellen, sind so zu erstellen und betreiben, dass sie keine störenden Lichtimmissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Unnötige Lichtimmissionen sind zu vermeiden soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Festinstallierte Beleuchtungsanlagen im Freien, insbesondere Reklamebeleuchtungen, Arealund Fassadenbeleuchtungen sowie himmelwärts gerichtete Lichtquellen, sind bewilligungspflichtig. Die zuständige Stelle kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Beleuchtungskonzept verlangen.

3 Die zuständige Stelle kann die Bewilligung mit Auflagen zur Art, Leuchtdauer, Lichtstärke usw. der Anlage erlassen. Sie stützt sich dabei auf die einschlägigen, anerkannten Normen und Richtlinien.

4 Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen und beleuchteten Reklamen ist, ausgenommen sind der Sicherheit dienende Anlagen wie Strassen-, Weg- oder Platzbeleuchtungen, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestattet. In begründeten Fällen, z.B. Betriebe mit längeren Öffnungszeiten usw., können Ausnahmen erteilt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.