Art. 45 · Strassenabstände
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 26 · Original-PDF
1 Für neue ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen sind die Strassenabstände verbindlich, die in einem Nutzungsplan festgelegt wurden. Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
2 Wo kein solcher Nutzungsplan besteht, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)zu Kantonsstrassen 6 m
b)zu Gemeindestrassen 5 m
c)zu Güterstrassen 4 m
d)zu Privatstrassen 4 m
e)zu Wegen
2 m
3 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen, Balkone und andere Anlagen wie Container- und Veloplätze, dürfen bis maximal 1 m über die Mindestabstände gemäss den Absätzen 1 und 2 hinausragen.
4 Bei neuen unterirdischen Bauten und Anlagen beträgt der Mindestabstand zu Strassen 3 m und zu Wegen 2 m, sofern nicht ein Nutzungsplan gemäss Absatz 1 abweichende Abstände festlegt.
15Eingefügt gemäss Urnenbeschluss vom 17. November 2019, in Kraft ab 3. März 2020 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 26 5 Im Einzelfall kann das Baudepartement bei Kantonsstrassen, die zuständige Stelle bei den übrigen Strassen, Ausnahmen bewilligen, wenn die Anlage weder die Verkehrssicherheit noch einen künftigen Strassenausbau beeinträchtigt (§ 88 StrG).
6 Im Übrigen wird auf das kant. Strassenrecht verwiesen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.