Art. 43 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 25 · Original-PDF
1 Für einen Gestaltungsplan, der die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine Minimalfläche vorgeschrieben.
2 Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 75 Abs. 2 und 3 PBG abgewichen wird, beträgt 5'000 m2, in der Fleckenerweiterungszone und in der Wohnzone Quartiererneuerung 3‘000 m2.
3 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist ein verbindliches Energiekonzept zu erstellen. Bei Wohnüberbauungen hat das Energiekonzept mindestens die Anforderungen gemäss § 10 Abs. 2 PBV zu erfüllen.
4 Der Gemeinderat kann in den Gestaltungsplänen Realisierungsetappen festlegen.
5 Im Rahmen der Gestaltungspläne sind mindestens 15 % der Arealflächen als gemeinschaftlich nutzbare Grün- und Freiraumflächen festzulegen; darin enthalten sind auch die Spielflächen gemäss § 75 Abs. 3 lit. d PBG. Deren Erstellung und Unterhalt sind verbindlich zu regeln. Diese Bestimmung gilt nicht in Arbeitszonen.
6 Dem genehmigten Gestaltungsplan ist vor Erteilung der ersten Baubewilligung ein Miteigentumsreglement beizulegen, das den Unterhalt von Anlagen wie Strassen, Plätzen, Freiräumen, und von Naturobjekten und Bepflanzungen auf Gemeinschaftsflächen regelt. Diese Bestimmung gilt nicht in Arbeitszonen.
7 Sind Kulturobjekte betroffen, kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan verlangen (§ 74 Abs.
2PBG).
8 Der Gemeinderat gewährt einen Bonus zur Ausnützungsziffer im Rahmen der Anforderungen gemäss § 75 Abs. 1 und 3 PBG. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien.
9 In den Speziellen Wohnzonen (W-S) gemäss Zonenplan legt der Gemeinderat Vorgaben für Bebauungskonzepte (bezüglich Erschliessung, Baudichte, Bebauungsstruktur, Berücksichtigung von Naturobjekten, Bepflanzung und Freiraumgestaltung) fest. Die von den Grundeigentümern erarbeiteten und vom Gemeinderat gutgeheissenen Bebauungskonzepte liegen vor der Einzonung in die Bauzone vor. Die Bebauungskonzepte dienen als Grundlage bei der Festsetzung der Baudichten und Bauhöhen (Art. 18 BZR) und zur Visualisierung der baulichen Entwicklung. Sie stellen eine generell verbindliche Grundlage für die Bearbeitung der Gestaltungspläne dar (ausgewiesene Baudichte, abzüglich 5 %, die im Rahmen von § 10 Abs. 2 der kantonalen Planungs- und Bauverordnung wieder in Anspruch genommen werden können). Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 25
10Vorbehalten bleibt Art. 18a. 15 TEIL E BAUVORSCHRIFTEN II. Erschliessung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.