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Art. 20 · Arbeitszonen A, B, C (Ar-A / Ar-B / Ar-C)

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 13 · Original-PDF

1 In den Arbeitszonen A, B und C gilt die Empfindlichkeitsstufe ES IV, in der speziell ausgeschiedenen Fläche der Arbeitszone C (Station Ost) gilt die ES III. 7

2 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden.

3 Zulässig sind mässig bis stark störende Betriebe (wie Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe) respektive bis mässig störende Betriebe (Arbeitszone C im Arbeitsplatzgebiet Rothenburg Station Ost).

Tankanlagen und ähnliche industrielle Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild stark beeinträchtigen, sind nur in der Arbeitszone A zulässig. Im Bereich von Tankanlagen sind die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Fachmärkte mit mehr als 200 m2 Fläche pro Projekt sind nur in der Arbeitszone C zulässig. Die Nettofläche für Fachmärkte mit mehr als 200 m2 Nettofläche darf in dieser Zone gesamthaft maximal 8'000 m2 betragen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Verteilung der Nettofläche.

Fachmärkte mit mehr als 1'000 m2 Nettofläche pro Projekt sind nur aufgrund einer Prognose über die mutmasslichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie aufgrund eines Nachweises der genügenden Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zulässig. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr.

Zur Realisierung eines Fachmarktprojektes mit mindestens 10'000 m2 Nettofläche kann im Rahmen eines Bebauungsplanes die Nettofläche auf max. 24'000 m2 erhöht werden, sofern mittels Umweltverträglichkeitsbericht die Umweltverträglichkeit des Projektes nachgewiesen wird und die erhöhten Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr erfüllt werden.8

7Änderung gemäss Urnenbeschluss vom 26. November 2017, in Kraft ab 5. Juni 2018

8Änderung gemäss Urnenbeschluss vom 26. November 2017, in Kraft ab 5. Juni 2018 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 13 4 Einkaufszentren, Verkaufsflächen für Güter des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit mehr als 200 m2 Nettofläche pro Projekt sowie besucherintensive Nutzungen (Kinos, Freizeitparks usw.) sind nicht zulässig.

5 Die zuständige Stelle kann von den Vorschriften gemäss Abs. 3 und 4 Ausnahmen bewilligen,  wenn der Gesuchsteller nachweist, dass eine nicht zulässige Nutzung gegenüber einer zulässigen Nutzung keinen Mehrverkehr verursacht,  bei der Erneuerung und Erweiterung bestehender Betriebe. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien. Die ausnahmsweise bewilligte Nutzung ist in der Baubewilligung ausdrücklich festzulegen.

6 Im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes können bei unmittelbar benachbarten Grundstücken sowie innerhalb eines Grundstückes die zulässige Nutzungen der Arbeitszone B und C unter Wahrung ihrer Summe über die Zonengrenzen hinaus verschoben werden.

7 Höhe, Ausnützung, Abstände usw. werden von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.