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Art. 7 · Überbauungsziffer (ÜZ)

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 9 · Original-PDF

ungsziffer ÜZ-1 gemäss Tabelle in Art. 14 BZR. Überbauungsziffer

2Unterschreiten Bauten in der Wohnzone C die zulässige talseitige Fassaden- (ÜZ) höhe und Gesamthöhe um mindestens 3.00 m, gilt die Überbauungsziffer ÜZ- 2 gemäss Tabelle in Art. 14 BZR.

3Für Bauten in denen das oberste Geschoss im Sinne von § 36 Abs. 1c PBV um mindestens 1/5 zurückversetzt ist, gilt die Überbauungsziffer ÜZ-3 gemäss Tabelle in Art. 14 BZR.

4Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.50 m nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer zusätzlich eine separate Überbauungsziffer ÜZ-4 von insgesamt 0.05, wobei jedenfalls bis zu 50.00 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden darf.

5Wo in der Tabelle in Art. 14 BZR keine ÜZ festgelegt ist, legt die Gemeinde die zulässige Nutzungsdichte situationsgerecht fest.

6Bei bestehenden Reihenhäusern mit zwei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist. Massgebende Veränderungen sowie Ersatz- und Erweiterungsbauten sind in diesem Falle nur möglich, wenn die Gebäudegruppe als Gesamtes erneuert oder ersetzt wird. 3. Baulinien Hinweis auf PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.