Art. 5 · Koordination vor Planungsbeginn
BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 7 · Original-PDF
vorliegt, sind bauliche Veränderungen frühzeitig in Koordination mit den zuKoordination vor ständigen kommunalen Stellen abzustimmen: Planungsbeginn
a)Bauliche Vorhaben sind vor Beginn der Planungs- und Projektierungsarbeiten dem Bauamt bekannt zu geben.
b)Die Gemeinde erteilt schriftlich Auskunft zu allfällig bereits bekannten oder zu erwartenden Rahmenbedingungen für das Vorhaben. Sie berücksichtigt dabei soweit als möglich die Anliegen der Bauherrschaft und allfällig betroffener Dritter.
c)Die Gemeinde begleitet bei Bedarf die Erarbeitung des Projekts und achtet bei der Beurteilung des Bauvorhabens auf die Einhaltung der Aspekte gemäss Art. 3 BZR.
2In den übrigen Zonen wird dieses Vorgehen empfohlen.
1Als qualitätssicherndes Verfahren gilt die Planungs- und Baubegleitung durch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.