Art. 45 · Gebühren (vgl. Rechenbeispiel im Anhang 14)
BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 34 · Original-PDF
suche, deren Beurteilung und den Verwaltungsaufwand eine Gebühr, die Gebühren aufgrund der mutmasslichen Baukosten, abgestuft wie folgt berechnet (vgl. Rechenbeispiel wird: im Anhang 14) bis CHF 200‘000.00
4.0 ‰ CHF 200‘000.00 bis CHF 500‘000.00 3.5 ‰ CHF 500‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 3.0 ‰ CHF 1‘000‘000.00 bis CHF 2‘000‘000.00 2.5 ‰ ab CHF 2‘000‘000.00
1.5 ‰ Mindestens jedoch CHF 200.00
2Bei ausserordentlichem Aufwand erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand.
3Für nicht bewilligte Baueingaben erhebt die Gemeinde Gebühren nach Zeitaufwand.
4Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren kann sich die Gebühr reduzieren.
5Ergibt sich nach der Festsetzung des Gebäudeversicherungswertes eine Differenz zu den der Gebührenrechnung zugrunde gelegten Baukosten, erfolgt eine revidierte Rechnungsstellung, wenn die Gebührendifferenz mehr als CHF 100.- beträgt.
6Die Gebühren für technische Kontrollen, wie z.B. Lärmgutachten, Energievorschriften, Gutachten, Beizug von Experten/Fachleuten usw., werden nach Zeitaufwand erhoben.
7Die Gebühr für die Nachführung baulicher Anlagen wird gemäss dem Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Luzern in Rechnung gestellt.
8Pro vorgeschriebene Baukontrolle wird eine Gebühr erhoben, die die Gemeinde in einem Tarif festlegt.
9Die Gemeinde ist berechtigt, zur Begutachtung von Planungs- und Baufragen sowie zur Beurteilung von Bauvorhaben nach Rücksprache mit dem Bauherrn auf Kosten der Bauherrschaft unabhängige Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen (vgl. §§ 93 ff. VRG).
10Für die Prüfung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen, Vorabklärungen usw. erhebt die Gemeinde eine Gebühr nach Zeitaufwand.
11Für Einsprachen wird zur Sicherstellung der amtlichen Kosten ein Vorschuss von CHF 500.- verlangt. Dieser ist vor Ablauf der Einsprachefrist zu entrichten. Die Gemeinde kann weitere Kostenvorschüsse verlangen.
34 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Hochdorf
1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.