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Art. 34 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 25 · Original-PDF

setzungen der kantonalen Reklameverordnung und jenen des BundesReklamen rechts auch folgende Anforderungen erfüllen:

a)Sie sind nur innerhalb der Bauzonen entlang Kantons- und Gemeindestrassen 1. Klasse zulässig.

b)Sie werden nur aufgrund eines vom Gemeinderat für das ganze Gemeindegebiet genehmigten Konzepts bewilligt, in dem Anzahl, Grösse und Standorte der Wände bestimmt sind.

2Für temporäre Reklamen gelten die „Richtlinien für temporäre Reklamen“ der Gemeinde.

25 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Hochdorf II. Erschliessung Hinweis auf PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.