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Art. 26 · Freihaltezone Wildtierkorridor Fr-W

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 18 · Original-PDF

zweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder Freihaltezone gegebenenfalls wiederherzustellen. Wildtierkorridor

2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überFr-W lagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.

3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.

18 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Hochdorf

4Soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist, können Ausnahmen bewilligt werden für:

–Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume;

–land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege;

–Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen;

–zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird sowie

–die Realisierung des Korridors Hochdorf - Ballwil – Eschenbach – Inwil (Kantonaler Richtplan, M3-2 Ausbauoptionen).

5Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.

1In der Weilerzone, die der Erhaltung des Weilers Urswil unter Wahrung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.