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Art. 63 · Ausnahmen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 28 · Original-PDF
1 In Ergänzung von § 37 PBG kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten: für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten, beim Umbau bestehender, reglementswidriger Bauten, wenn der Umbau gesamthaft gesehen zu einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und keine unzulässige Mehrnutzung entsteht.
2 Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.