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Art. 6 · Baulinien

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6 · Original-PDF

1 Es werden folgende Baulinien unterschieden: Baubegrenzungslinien, Erdgeschoss-Baulinien, Gestaltungsbaulinien und Bestandesbaulinien.

2 Bei Baubegrenzungslinien kann auf oder hinter die Linie gebaut werden.

3 Bei Erdgeschoss-Baulinien kann eine eingeschossige, ebenerdige Anbaute auf oder hinter die Linie gebaut werden.

2 4 Bei Gestaltungsbaulinien ist die Fassade zwingend auf die Linie zu bauen. Zurückversetzte Bauteile haben die ordentlichen gesetzlichen Abstände einzuhalten.

5 Durch Bestandesbaulinien gesicherte Bauten können erneuert und umgebaut werden. Ersatzbauten haben die ordentlichen gesetzlichen Abstände bzw. die Baubegrenzungs- oder Gestaltungsbaulinien einzuhalten.

6 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Balkone u. dgl. dürfen bis maximal 1.0 m, Eingangstreppen maximal 1.5 m über die Baulinien hinausragen, soweit dadurch die Verkehrsflächen für Fussgänger nicht eingeschränkt werden, oder andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

7 Ausnahmen im Sinne von § 88 Abs. 2 Strassengesetz (StrG) sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.