Art. 6 · Baulinien
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6 · Original-PDF
1 Es werden folgende Baulinien unterschieden: Baubegrenzungslinien, Erdgeschoss-Baulinien, Gestaltungsbaulinien und Bestandesbaulinien.
2 Bei Baubegrenzungslinien kann auf oder hinter die Linie gebaut werden.
3 Bei Erdgeschoss-Baulinien kann eine eingeschossige, ebenerdige Anbaute auf oder hinter die Linie gebaut werden.
2 4 Bei Gestaltungsbaulinien ist die Fassade zwingend auf die Linie zu bauen. Zurückversetzte Bauteile haben die ordentlichen gesetzlichen Abstände einzuhalten.
5 Durch Bestandesbaulinien gesicherte Bauten können erneuert und umgebaut werden. Ersatzbauten haben die ordentlichen gesetzlichen Abstände bzw. die Baubegrenzungs- oder Gestaltungsbaulinien einzuhalten.
6 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Balkone u. dgl. dürfen bis maximal 1.0 m, Eingangstreppen maximal 1.5 m über die Baulinien hinausragen, soweit dadurch die Verkehrsflächen für Fussgänger nicht eingeschränkt werden, oder andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
7 Ausnahmen im Sinne von § 88 Abs. 2 Strassengesetz (StrG) sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.