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Art. 7 · Bauziffern
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 7 · Original-PDF
1 Wird mit einem Bauvorhaben die zulässige Bauziffer nicht ausgeschöpft, kann die Gemeinde den Nachweis verlangen, dass die Nutzungsreserve ohne Beseitigung der geplanten Bauten oder ohne unverhältnismässige Eingriffe in die Bausubstanz nachträglich in Anspruch genommen werden kann.
2 Für die Berechnung der Ausnützungsziffer gilt der Faktor 1.0 gemäss § 9 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung (PBV) des Kantons Luzern vom 27. November 2001.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.