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Art. 57 · Antennenanlagen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 26 · Original-PDF

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1 Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der drahtund kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.

2 Unter Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden können und visuell wahrnehmbar sind.

3 Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen 1 und 2 zu erstellen. Sie haben gegenüber Wohnzonen und der Zone für öffentliche Zwecke (ausser Trainingszentrum Aabach, Richensee) einen Mindestabstand von in der Regel 100m aufzuweisen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

4 Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in den Arbeitszonen möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.

5 In Wohnzonen sind Antennen nur gestattet, wenn sie einen funktionellen Bezug zu diesen Zonen aufweisen und bezüglich Dimension und Leistungsfähigkeit der in Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. Sie sind unauffällig zu gestalten.

6 In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind visuell sichtbare Antennen nach Abs. 2 nicht zulässig.

7 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.