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Art. 58 · Gemeinsame Heizungsanlage
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 26 · Original-PDF
Für Überbauungen mit mehr als 30 Wohnungen ist eine Heizungsanlage mit gemeinsamer Zentrale vorzusehen.
2Fassung gemäss Entscheid Nr. 1010, 16.10.2018
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.