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Art. 3 · Planungsziele

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 5 · Original-PDF

1 Die Gemeinde fördert mit ihren nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nach innen, qualitätsvolle Quartiere und Aussenräume und die Abstimmung von Siedlung und Verkehr. Sie bezweckt insbesondere:  den Bau von sorgfältig gestalteten und strukturierten Bauten und Anlagen,  die Einzonungen und das verdichtete Bauen an Standorten mit guter öffentlicher Verkehrserschliessung,  die Deckung des Energiebedarfs mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien,  die Schaffung und den Erhalt einer ausreichenden Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit,  die Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie der Fuss- und Radwegverbindungen,  die Schaffung attraktiver und vielfältig nutzbarer Strassenräume,  den Erhalt und die Aufwertung der Landschaft  und die Förderung von Naherholungsräumen, die umweltschonend erreichbar sind.

2 Die Planungsziele in Abs. 1 sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten im Geltungsbereich des BZR verbindlich.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.