Art. 21 · Sonderbauzone Elektrobiologie
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 14 · Original-PDF
1 Die Sonderbauzone Elektrobiologie dient dem Betrieb eines Kompetenz-, Forschungs-, Schulungs-, Informations- und Ausstellungszentrums für Elektrobiologie und anverwandten Fragen. Die bestehenden Schulbauten können zu Wohn-, Ausbildungs-, Forschungs- und Arbeitszwecken umgenutzt werden. Zusätzlich können auf dem Areal Ausstellungsräume, Musterhäuser sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen realisiert werden.
2 Alle Massnahmen haben sich harmonisch in das Landschaftsbild und das Bauensemble mit altem und neuem Schulhaus einzupassen. Bauliche Veränderungen am alten Schulhaus haben in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu erfolgen.
3 Umnutzungen von bestehenden Bauten ohne wesentliche Änderungen an der Gebäudehülle respektive Architektur und ohne Volumenänderungen sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen zur Erreichung der Zielsetzungen des Kompetenzzentrums für Elektrobiologie und anverwandte Fragen können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden.
4 Die Erstellung der Musterwohnhäuser und bauliche Änderungen und Erweiterungen bestehender Bauten, die über die in Abs. 3 genannten Massnahmen hinausgehen, sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplans für die gesamte Sonderbauzone zulässig. Dieser sichert insbesondere die Lage und die Stellung der Bauten, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung sowie die Massnahmen zur Eingliederung ins Landschaftsbild und das Bauensemble mit altem und neuem Schulhaus.
5 Für die Sonderbauzone Elektrobiologie gilt der Planungswert der Lärmempfindlichkeitsstufe III als massgebender Grenzwert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.