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Art. 14 · Kernerweiterungszone Hitzkirch

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 10 · Original-PDF

1 Die Kernerweiterungszone Hitzkirch dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns von Hitzkirch.

2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, zum Wohnen und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lagerund Logistikbetriebe sind nicht gestattet.

6 3 Westlich der Luzernerstrasse sind die Bauten der ersten Bautiefe auf der Gestaltungsbaulinie gemäss besonderem Baulinienplan aufzureihen. Der seitliche Gebäudeabstand dieser Bauten hat mindestens 12.0 m zu betragen. Die Vorplätze und die Zwischenräume sind als Grünflächen zu gestalten. Autoabstellplätze sind hinter die Strassenbaulinie anzuordnen.

4 Bauten der zweiten Bautiefe haben westlich von der Luzernerstrasse von dieser einen Abstand von mindestens 12.0 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.