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Art. 59

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 49 · Original-PDF

1Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Erfüllung der planungs- und baurechtlichen Aufgaben fest. Dabei hat er die Gebühren nach festen Ansätzen, nach einem Gebührenrahmen in Abhängigkeit von den Baukosten oder nach Zeitaufwand festzulegen. Im Weiteren kommt die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden des Kantons Luzern zur Anwendung.

2Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbesondere für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.

3Zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen verpflichtet, wer in seinem Interesse oder durch sein Verhalten die Erfüllung planung- und baurechtlicher Aufgaben veranlasst hat. Gebühren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.