Art. 49b · Gefahrenzone Wassergefahren (G-Wa)
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 41 · Original-PDF
Gefahrenzone Wassergefahren (G-Wa)
1Die Gefahrenzone Wassergefahren dient dem Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion mittel und gering gefährdetem Gebiet (Gefährdung durch Hochwasser oder Wildbach).
2Die massgebenden Einwirkhöhen und Gefahrenintensitäten sind aus der Karte der Einwirkhöhen ersichtlich, die auf dem Bauamt Emmen eingesehen werden kann. Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen:
–Lichtschächte sind über die massgebenden Einwirkhöhen zu ziehen.
–Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind.
–Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind.
–Wo im Gefahrenfall das Wasser auf Strassen und Wegen fliesst, ist mit entsprechender Gestaltung des angrenzenden Geländes zu verhindern, dass Wasser in zu schützende Bereiche fliessen kann.
–Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann.
–Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren.
3Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.