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Art. 45 · Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 37 · Original-PDF

1Bauliche und landschaftliche Veränderungen im Gemeindegebiet sind so zu gestalten, dass sie siedlungsbaulich und architektonisch in einer qualitätsvollen Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung stehen. *siehe auch Bestimmungen zur Grünzone B (Art. 20 BZR) und Grünzone C (Art.

21BZR). Im Weiteren sind auch die Vorschriften der eidg. und kant. Waldgesetzgebung zu beachten 35

2Der Gemeinderat ist berechtigt, die Baubewilligung für Projekte oder die Genehmigung von Bebauungs- und Gestaltungsplänen von siedlungsbaulich und architektonisch qualitätvollen Lösungsvorschlägen abhängig zu machen. Er kann den Beizug von dafür qualifizierten Architekten oder die Durchführung eines ordentlichen Architekturwettbewerbes fördern und unterstützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.