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Art. 39 · Zusammenbau, Mehrlängenzuschlag, Unterschreitung der Abstände

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 34 · Original-PDF

Zusammenbau, Mehrlängenzuschlag, Unterschreitung der Abstände

1Der Zusammenbau an der Grenze ist im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG gestattet, sofern die zulässige Fassadenlänge gesamthaft nicht überschritten wird. 32

2Aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Strassenbildes sowie bei verdichteter Bauweise können die Grenz- und Gebäudeabstände mit Bewilligung des Gemeinderates unterschritten werden.*

3Innerhalb der Kern-, Industrie- und Gewerbezonen sowie dort, wo diese an die Zone UeG grenzen, wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.